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bbds - bgld. berufsverband der sozialarbeiterInnen

  




   
 
S t a t u t e n
Österreichischer Berufsverband Diplomierter SozialarbeiterInnen
-Landesgruppe Burgenland-
§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Österreichischer Berufsverband Diplomierter SozialarbeiterInnen - Landesgruppe Burgenland" und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland. Der Sitz des Vereines ist Oberpullendorf.
§ 2 Zweck und Zielsetzung

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß der in der Sozialarbeit tätigen, tätig gewesenen Sozialar- beiterInnen und BewährungshelferInnen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben oder sich noch in Ausbildung befinden, mit dem Ziel, die fachspezifischen oder berufspolitischen Interessen der Mitglieder, soweit diese nicht den gesetzlichen Interessensvertretungen vorbehalten sind, zu wahren und zu fördern. Der Verein ist überkonfessionell, verfolgt keine parteipolitischen Ziele und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Aufgaben und finanzielle Mittel

 
3.1 Aufgaben

a) Wahrung und Förderung des Verständnisses für Sozialarbeit in der Öffentlichkeit
b) Vermittlung von Informationen, Verfassen von Stellungnahmen, Eingaben und Veröffentlichungen
c) Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zur einschlägigen Gesetzesgebung und Verwaltung, sowie Einflußnahme auf Institutionen der Forschung und Planung im sozialen Bereich
d) Abhaltung von Versammlungen, Arbeitstagungen und Fortbildungsveranstaltungen, Bildung von Arbeitsgruppen
e) Förderung und Mitgestaltung der Aus- und Fortbildung im sozialen Bereich
f) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen beruflichen Belangen
g) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit einschlägigen Verbänden, Organisationen und Fachleuten im In- und Ausland
h) Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessensvertretungen
3.2 Finanzielle Mittel

a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen
c) Spenden und sonstige Zuwendungen
d) Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen
§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfaßt ordentliche, studierende, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.1 Ordentliche Mitglieder können Diplomierte SozialarbeiterInnen und BewährungshelferInnen mit einer abgeschlossenen, qualifizierten Ausbildung sein.
4.2 Studierende Mitglieder können sein: natürliche Personen, die in staatlich anerkannter Ausbildung für Diplomierte SozialarbeiterInnen oder BewährungshelferInnen stehen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die in der sozialen Arbeit tätig sind oder waren und deren Mitgliedschaft nach Punkt 4.1. nicht möglich ist.
4.4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Berufsstand des (der) Sozialarbeiters (in) verdient gemacht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 
5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet nach Einlangen einer schriftlichen Beitrittserklärung der Vorstand. Eine negative Entscheidung muß dem (der) BewerberIn binnen drei Monaten zugestellt werden, wobei diesem(r) das Recht der Berufung an die Generalversammlung zusteht.
5.2 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
6.1 Der frewillige Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.2 Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand war.
6.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vefügt werden.
6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Für alle, der in den Punkten 6.1. bis 6.3. genannten Arten der Beendigung der Mitgliedschaft hat zu gelten, daß die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bleibt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
7.2 Den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Studierende und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Generalversammlung, soferne es sich um Diplomierte SozialarbeiterInnen handelt. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht zur Antragstellung in der Generalversammlung.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalverrsammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung

 
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 Mitgliedern oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen zwei Monaten stattzufinden
9.3 Zu den Generalversammlungen müssen die Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin mit beigefügter Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
9.4 Anträge zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes müssen mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich eingelangt sein.
9.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7.2. der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
9.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunnde nicht beschlußfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Generalversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
9.8 Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
10.2 Beschlußfassung über den Voranschlag
10.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der RechnungsprüferInnen und des Schiedsgerichtes, sowie die Festsetzung der Anzahl der StellvertreterInnen
10.4 Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
10.5 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
10.6 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Ablehnung oder Aufnahme von Mitgliedern
10.7 Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
10.8 Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
§ 11 Der Vorstand

 
11.1 Der Vorstand besteht aus:

a) dem (der) Vorsitzenden
b) dem (der) SchriftführerIn
c) dem (der) KassierIn
d) und deren Stellvertretern/Innen
11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.4 Der Vorstand wird vom (von der) Vorsitzenden, in dessen (deren) Verhinderung von einem(r) StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen, sooft es die Vereinsgeschäfte erfordern oder es mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.
11.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und gegen die Ablehnung oder Aufnahme von Mitgliedern
11.7 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.
11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
11.9 Der Vorstand kann Vertreter von Arbeitskreisen und Interessensgruppen zu seinen Sitzungen beiziehen. Diese haben in Fragen ihres Arbeitsbereiches Stimmrecht.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
12.1 Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
12.2 Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
12.3 Verwaltung des Vereinsvermögens
12.4 Förderung der Kommunikation unter den Mitgliedern, sowie Anregung von Aktivitäten und Arbeitsgruppen
12.5 Aufnahme, Ausschluß und Streichung der Mitglieder
12.6 Wahl der Delegierten für die Generalversammlung des Österreichischen Berufsverbandes Diplomierter SozialarbeiterInnen
12.7 Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

 
13.1 Der (die) Vorsitzende ist das höchste Vereinsorgan. Ihm (ihr) obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er (sie) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er (sie) ist berechtigt, bei dringenden Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der (die) Vorsitzende kann im Falle seiner (ihrer) Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied mit seiner (ihrer) Vertretung betrauen.
13.2 Der (die) SchriftführerIn hat den (die) Vorsitzende(n) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm (ihr) obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.3 Der (die) KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.4 Den Verein verpflichtende Urkunden sind vom (von der) Vorsitzenden und einem (einer) SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom (von der) Vorsitzenden und einem (einer) KassierIn zu unterfertigen.
§ 14 Die RechnungsprüferInnen

 
14.1 Die RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt.
14.2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
§ 15 Das Schiedsgericht

 
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, zusammen. 3 von ihnen werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Jeder Streitteil hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand ein weiteres Mitglied namhaft zu machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen mit Stimmrecht eine(n) Vorsitzende(n).
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit ein facher Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Schiedsgerichtes dürfen nur "ohne Stimmenthaltung" gefällt werden. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines

 
16.1 Die frewillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
16.3 Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquiditation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquitator zu berufen und darüber Beschluß zu fassen, wem das nach Abdecken der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt.


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Letzte Änderung: 24.06.2009 10:16:10